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August 2012

Kinderbetreuungskosten: Nachweis der bargeldlosen Zahlung

Kinderbetreuungskosten wurden nach der bis zum Ende des Veranlagungsjahres 2007 geltenden Regelung nur steuerlich berücksichtigt, wenn die Zahlung auf das Konto des Empfängers dem Finanzamt nachgewiesen wurde. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass dieser Regelung weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art). 3 GG) noch gegen den Schutz der Familie (Art. 6 GG) verstößt. Es sollen damit Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen, Missbrauch soll vorgebeugt und die Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Regelungen haben damit einen Lenkungszweck, der die unterschiedliche Behandlung von Zahlungsvorgängen (Bargeld und bargeldlos) zu rechtfertigen vermag.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 müssen dem Finanzamt Nachweise nur noch vorgelegt werden, wenn dieses dazu auffordert. Barzahlungen werden weiterhin nicht anerkannt.

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