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Juli 2012

Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen ist grundsätzlich nach der sog. 1 %-Regelung zu versteuern, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Ein Fahrtenbuch muss bestimmte Angaben selbst enthalten. Zu den Mindestanforderungen gehören nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs insbesondere der Ausweis von Datum und Ziel der jeweiligen Fahrt. Es genügt nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben sich erst aus nachträglich erstellten Auflistungen ergeben.  

Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof ein Fahrtenbuch nicht anerkannt, das neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben (z.B. "F – A-Straße – F", "F – B-Straße – F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. "F – XY – F", "Firma – Z – F") oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F – Tanken – F") aufwies, außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben waren nachträglich durch eine Auflistung ergänzt worden, die nach einem handschriftlich geführten Tageskalender erstellt worden war. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

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