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August 2012

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Ist bei diesen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich, werden sie nur noch berücksichtigt, wenn ihre Zwangsläufigkeit in bestimmter Form, z.B. durch ein amtsärztliches Gutachten, nachgewiesen wird. Dies ergibt sich aus einer durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung, womit die günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgehoben wurde. Dieser hatte die Anforderungen an die Nachweise entgegen bisheriger Praxis gemindert.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die neuen gesetzlichen formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, auch nicht insoweit sie rückwirkend in noch allen offenen Fällen gelten.

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