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August 2010

Zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Nach bisheriger Auffassung wurde durch eine sog. Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand kein BgA begründet und war daher steuerrechtlich unbeachtlich. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass der Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung hat. Für die Besteuerung der öffentlichen Hand ist vielmehr entscheidend, ob sie in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts oder Zivilrechts tätig ist. Wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig und erzielt sie dabei im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit Vergütungen, handelt sie ebenso wie andere Unternehmer und ist auch umsatzsteuerpflichtig.

Das Urteil betraf eine Universität, die zum einen einem Unternehmer gestattete, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. In beiden Bereichen erhielt die Universität Vergütungen. Bei der Aufstellung der Automaten handelte es sich um eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit. Ob dies auch bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Fall war, konnte der Bundesfinanzhof nicht klären. Da die Universität hier auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig war, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nur vor, wenn es durch eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Hierzu waren noch weitere Feststellungen des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang zu treffen.

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